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§ 47a Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung

Personenrecht
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§ 47a EG ZGB · Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung

1. Für die Ausweisung gemäss Art. 28b Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs ist die Sicherheitsdirektion zuständig.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem Polizeigesetz.

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