Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211 EGSCHKGEGLP CH-BL

§ 4 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Sonstige Bekanntmachungen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (156 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 EG ZGB · Sonstige Bekanntmachungen

1. Vorbehalten bleibt die vom ZGB vorgeschriebene Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

2. Vorbehalten bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, weitere angemessene Bekanntmachungen zu veranlassen.

← § 3 EG ZGB Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Geltungsbereich § 5 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →