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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 4 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Sonstige Bekanntmachungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 EG ZGB · Sonstige Bekanntmachungen
1. Vorbehalten bleibt die vom ZGB vorgeschriebene Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
2. Vorbehalten bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, weitere angemessene Bekanntmachungen zu veranlassen.