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§ 3 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Amtsblatt

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 EG ZGB · Amtsblatt

1. Die durch das ZGB und dieses Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen, öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen werden im kantonalen Amtsblatt publiziert.

2. In den Fällen der Art. 36, 555, 558 Abs. 2, 582, 662 ZGB und Art. 43 Schlusstitel ZGB sowie § 114 dieses Gesetzes hat die Bekanntmachung 3-mal nacheinander zu erfolgen.

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