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§ 2 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 EG ZGB · Zuständigkeiten

1. Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden aufgrund des ZGB und des PartG richtet sich nach diesem Gesetz.

2. Die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden aufgrund des ZGB und des PartG richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung.

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