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§ 197 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Inkrafttreten

Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
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§ 197 EG ZGB · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2. Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes.

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