211
EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 184b Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Übergangsbestimmung betreffend Kontrolle der Buchhaltung der Berufsbeistandschaften
Strafbestimmung und Übergangsbestimmungen
§ 184b EG ZGB · Übergangsbestimmung betreffend Kontrolle der Buchhaltung der Berufsbeistandschaften
1. Die Einwohnergemeinden stellen alle Kontrollberichte über die Buchhaltung der Berufsbeistandschaften fertig, die sich auf Kontrollen beziehen, welche während dem Geltungszeitraum der entsprechenden Bestimmung (§ 75) erfolgt sind.