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§ 184a Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Einführung der Neuorganisation der Behörden im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich gemäss Änderung vom ...

Strafbestimmung und Übergangsbestimmungen
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§ 184a EG ZGB · Einführung der Neuorganisation der Behörden im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich gemäss Änderung vom ...

1. Die Neuorganisation der Behörden im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich wird auf den 1. Januar 2013 wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt regeln die Einwohnergemeinden die Einteilung der Kindes- und Erwachsenenschutzkreise und bestellen unter Mithilfe des Kantons die gemeinsamen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Bei Nichteinigung der Einwohnergemeinden regelt der Regierungsrat die Kreiseinteilung (§ 61 Abs. 2 2. Satz dieses Gesetzes) oder die Verhältnisse zur Bestellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (§ 34bbis Abs. 3 Gemeindegesetz).

2. Die Vormundschaftsbehörden haben ihre Akten über die hängigen Verfahren sowie die von ihnen geführten Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen bis spätestens 31. Dezember 2012 den neu zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zu übergeben.

3. Der Regierungsrat beschliesst den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bereitstellung der Berufsbeistandschaft (§ 60 Abs. 3 dieses Gesetzes).

4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden haben im Laufe des Jahres 2012 oder, sofern die Bereitstellung der Berufsbeistandschaft nicht auf den 1. Januar 2013 wirksam wird, im Laufe des Jahres 2013 die Übernahme der von den Amtsvormundschaften des Kantons geführten Mandate per dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt (Abs. 3) an Personen zu beschliessen, die berufsmässig Mandate führen (§ 60 Abs. 3 dieses Gesetzes). Vorbehalten bleibt die Übertragung von Mandaten der Amtsvormundschaften an Personen, die nicht berufsmässig Mandate führen und im Sinne von Art. 400 Abs. 1 ZGB geeignet sind.

5. Die Amtsvormundschaften haben ihre Berichterstattung über die von ihnen geführten Mandate den neuen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern zu übergeben.

6. Die Amtsperiode der besonderen Vormundschaftsbehörden, die am 30. Juni 2012 enden würde, dauert bis zum 31. Dezember 2012.

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