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211 EGSCHKGEGLP CH-BL

§ 183 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Bisheriger Grenzabstand betreffend Waldbäume

Strafbestimmung und Übergangsbestimmungen
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§ 183 EG ZGB · Bisheriger Grenzabstand betreffend Waldbäume

1. Der bisherige Grenzabstand von 3 m gemäss § 81 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 30. Mai 1911 für bestehende Waldbäume an öffentlichen Plätzen in Ortschaften und in Gartenanlagen um Wohnhäuser richtet sich weiterhin nach dem bisherigen Recht.

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