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§ 182 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Übergangsbestimmung betreffend Vormundschaftskommission

Strafbestimmung und Übergangsbestimmungen
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§ 182 EG ZGB · Übergangsbestimmung betreffend Vormundschaftskommission

1. Die für die laufende Amtsperiode als Ersatzmitglieder gewählten Personen der Vormundschaftskommission erhalten von Gesetzes wegen die Rechtsstellung von ordentlichen Mitgliedern der Vormundschaftskommission.

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