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§ 181 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Übergangsbestimmung betreffend Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts

Strafbestimmung und Übergangsbestimmungen
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§ 181 EG ZGB · Übergangsbestimmung betreffend Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts

1. Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts haben sich innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Handelsregister eintragen zu lassen.

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