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§ 179a Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Übergangsbestimmung betreffend das Amtsnotariat

Strafbestimmung und Übergangsbestimmungen
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§ 179a EG ZGB · Übergangsbestimmung betreffend das Amtsnotariat

1. Das Amtsnotariat der Bezirksschreibereien wird bis längstens 31. Dezember 2013 beibehalten. Mit diesem Datum entfällt jede Zuständigkeit der Bezirksschreibereien in der öffentlichen Beurkundung, mit Vorbehalt der Befugnis zur Vornahme von Beglaubigungen.

2. Die Notariatskommission trifft die erforderlichen Massnahmen für den ordnungsgemässen Abschluss von Notariatsgeschäften, die beim Ablauf der Übergangsfrist bei den Bezirksschreibereien hängig sind.

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