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§ 179 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Bisherige Fähigkeitsausweise der Notarinnen und Notare

Strafbestimmung und Übergangsbestimmungen
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§ 179 EG ZGB · Bisherige Fähigkeitsausweise der Notarinnen und Notare

1. Die gemäss den §§ 18 Abs. 2, 19 und 133 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 30. Mai 1911 erworbenen Fähigkeitsausweise berechtigen weiterhin zur Übernahme oder Ausübung eines Amtes als Notarin oder Notar.

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