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§ 178 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Strafbestimmung

Strafbestimmung und Übergangsbestimmungen
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§ 178 EG ZGB · Strafbestimmung

1. Private Sachverständige im Sinne der §§ 48 Abs. 2, 58 Abs. 2 und 71 Abs. 1 dieses Gesetzes, welche gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäss § 71 Abs. 2 dieses Gesetzes verstossen, werden mit Busse bestraft.

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