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§ 177a Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)

Amtliche Vermessung und Geografisches Informationssystem
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§ 177a EG ZGB · Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)

1. Der Regierungsrat regelt die Organisation des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über die Geoinformation (GeoIG) vom 5. Oktober 2007.

2. Er erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Einzelheiten des Verfahrens für die Aufnahme von Daten in den Kataster, zur Beglaubigung von Auszügen und zum einfachen und unentgeltlichen Zugang zum Kataster.

3. Er legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts im Sinne von Art. 16 Abs. 3 GeoIG Gegenstand des Katasters sind.

4. Das Amt für Geoinformation ist die für den Kataster verantwortliche Stelle.

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