§ 177 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Datenschutz bei Geodatensammlungen
§ 177 EG ZGB · Datenschutz bei Geodatensammlungen
1. Werden Personendaten bearbeitet, gelten die Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Datenschutz. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Datensammlung hat dafür Gewähr zu bieten, dass sie oder er die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhält.
2. Personendaten sind nur zu erfassen, soweit sie für die gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Wenn es der Zweck der Datenbearbeitung zulässt, sind sie so zu anonymisieren, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
3. Wenn das öffentliche Interesse es gebietet oder die gesetzliche Aufgabenerfüllung es verlangt, können Personendaten mit raumbezogenen Daten verknüpft werden.
4. Ein ungeschützter Zugriff auf Personendaten oder auf Verknüpfungen von Geodaten mit Personendaten ist nicht zulässig. Vorbehalten bleiben anderweitige gesetzliche Regelungen.