§ 176 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Nutzung von Geodaten
§ 176 EG ZGB · Nutzung von Geodaten
1. Vorhandene Geodaten können im Geografischen Informationssystem gespeichert und Benutzerinnen und Benutzern zur Verfügung gestellt werden. Sie sind so zu unterhalten, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben; sie sind nach anerkannten Normen zu sichern.
2. Geodaten sind unter Vorbehalt besonderer Regelungen öffentlich. Benötigen Dienststellen und Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Geodaten, so dürfen sie die im Geografischen Informationssystem enthaltenen Daten zweckgebunden nutzen und miteinander verknüpfen.
3. Kanton und Gemeinden können für die Benutzung ihrer Geodaten Gebühren verlangen.
4. Kanton und Gemeinden verrechnen sich gegenseitig keine Benutzungsgebühren.
5. Der Regierungsrat regelt die Nutzung der Geodaten und die Zurverfügungstellung im öffentlichen Datennetz.