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§ 175 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Zuständigkeit für Geodaten

Amtliche Vermessung und Geografisches Informationssystem
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§ 175 EG ZGB · Zuständigkeit für Geodaten

1. Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung und die Gemeinden sind zuständig für Erhebung, Unterhalt, Aktualisierung, Sicherung und Löschung ihrer Geodaten.

2. Sie besitzen die Datenherrschaft über ihre Geodaten.

3. Sie sorgen für die Einhaltung des Datenschutzes in ihrem Bereich.

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