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§ 174 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Nachführungstarif

Amtliche Vermessung und Geografisches Informationssystem
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§ 174 EG ZGB · Nachführungstarif

1. Der Regierungsrat erlässt für die Nachführung der amtlichen Vermessung einen Gebührentarif.

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