Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211 EGSCHKGEGLP CH-BL

§ 173 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Genehmigung der amtlichen Vermessungen

Amtliche Vermessung und Geografisches Informationssystem
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (156 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 173 EG ZGB · Genehmigung der amtlichen Vermessungen

1. Die amtlichen Vermessungen werden mit ihrer Genehmigung durch die zuständige Behörde rechtskräftig und erlangen die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Die Genehmigung erfolgt, nachdem eine Prüfung der amtlichen Vermessung durch das Amt für Geoinformation und ein Auflage- oder Anzeigeverfahren zuhanden der betroffenen Grundeigentümerschaft erfolgt sind.

← § 172 EG ZGB Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Geltungsbereich § 174 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →