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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 173 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Genehmigung der amtlichen Vermessungen
Amtliche Vermessung und Geografisches Informationssystem
§ 173 EG ZGB · Genehmigung der amtlichen Vermessungen
1. Die amtlichen Vermessungen werden mit ihrer Genehmigung durch die zuständige Behörde rechtskräftig und erlangen die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Die Genehmigung erfolgt, nachdem eine Prüfung der amtlichen Vermessung durch das Amt für Geoinformation und ein Auflage- oder Anzeigeverfahren zuhanden der betroffenen Grundeigentümerschaft erfolgt sind.