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§ 172 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Nachführung amtliche Vermessung

Amtliche Vermessung und Geografisches Informationssystem
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§ 172 EG ZGB · Nachführung amtliche Vermessung

1. Zuständig für die Nachführung der amtlichen Vermessung ist die Gemeinde. Sie bestimmt für die Nachführung eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen patentierten Ingenieur-Geometer und schliesst mit der entsprechenden Person einen Vertrag ab.

2. Der Regierungsrat regelt deren Rechte und Pflichten.

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