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§ 171 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Kantonale Vermessungsaufsicht und Geografisches Informationssystem

Amtliche Vermessung und Geografisches Informationssystem
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§ 171 EG ZGB · Kantonale Vermessungsaufsicht und Geografisches Informationssystem

1. Dem Amt für Geoinformation obliegen folgende Aufsichts- und weitere Tätigkeiten

a. die Aufsicht über die Ausführung und über die Nachführung der amtlichen Vermessung;

b. die Nachführung der Lage- und Höhenfixpunkte 2 sowie der Kantonsgrenzen; sie kann dazu Dritte beauftragen;

c. die Koordination der flächendeckenden periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung ausserhalb der Siedlungsgebiete;

d. die Aufsicht und die Leitung betreffend das Geografische Informationssystem der kantonalen Verwaltung und die Koordination zwischen Bund, Kanton, Gemeinden und Privaten; sie koordiniert die Arbeiten betreffend die Geodaten und sorgt für deren Sicherheit.

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