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§ 169 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Kosten der Vermarkung

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§ 169 EG ZGB · Kosten der Vermarkung

1. Die Kosten der Vermarkung werden getragen für

a. die Vermarkung der staatlichen Liegenschaften von den staatlichen Kassen;

b. die Vermarkung des Gemeindeeigentums von den entsprechenden Gemeindekassen;

c. die Vermarkung des Bahnareals von den Bahnverwaltungen;

d. die Vermarkung der privaten Eigentumsgrenzen zu gleichen Teilen von den beteiligten Grundeigentümern.

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