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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 169 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Kosten der Vermarkung
Amtliche Vermessung und Geografisches Informationssystem
§ 169 EG ZGB · Kosten der Vermarkung
1. Die Kosten der Vermarkung werden getragen für
a. die Vermarkung der staatlichen Liegenschaften von den staatlichen Kassen;
b. die Vermarkung des Gemeindeeigentums von den entsprechenden Gemeindekassen;
c. die Vermarkung des Bahnareals von den Bahnverwaltungen;
d. die Vermarkung der privaten Eigentumsgrenzen zu gleichen Teilen von den beteiligten Grundeigentümern.