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§ 168 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Obligatorium der amtlichen Vermessung

Amtliche Vermessung und Geografisches Informationssystem
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§ 168 EG ZGB · Obligatorium der amtlichen Vermessung

1. Alle Gemeinden, die noch nicht im Besitz einer anerkannten amtlichen Vermessung sind, sind nach den Vorschriften des Bundes und ergänzenden Erlassen des Kantons zu vermessen.

2. Dieser Bestimmung unterliegen auch Gemeinden, deren anerkanntes Vermessungswerk den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht oder deren Grundbuch neu angelegt werden muss.

3. Reihenfolge und Zeitpunkt der Vermessung der einzelnen Gemeinden werden vom Regierungsrat bestimmt.

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