Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211 EGSCHKGEGLP CH-BL

§ 167 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Bekanntgabe der Vollendung der Grundbuchanlegung

Grundbuchanlegung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (156 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 167 EG ZGB · Bekanntgabe der Vollendung der Grundbuchanlegung

1. Sobald die Anlegung des Grundbuches für eine Gemeinde vollendet ist, wird dies durch die Sicherheitsdirektion in Kraft gesetzt und im Amtsblatt bekannt gemacht, mit Anführung der Bestimmung des Schlusssatzes von § 163 dieses Gesetzes.

← § 166 EG ZGB Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Geltungsbereich § 168 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →