211
EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 167 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Bekanntgabe der Vollendung der Grundbuchanlegung
Grundbuchanlegung
§ 167 EG ZGB · Bekanntgabe der Vollendung der Grundbuchanlegung
1. Sobald die Anlegung des Grundbuches für eine Gemeinde vollendet ist, wird dies durch die Sicherheitsdirektion in Kraft gesetzt und im Amtsblatt bekannt gemacht, mit Anführung der Bestimmung des Schlusssatzes von § 163 dieses Gesetzes.