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§ 166 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Anfertigung neuer Titel für Grundpfandrechte

Grundbuchanlegung
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§ 166 EG ZGB · Anfertigung neuer Titel für Grundpfandrechte

1. Für die nach § 161 dieses Gesetzes angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Grundpfandrechte werden neue Titel angefertigt.

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