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§ 165 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Sicherung streitiger dinglicher Rechte

Grundbuchanlegung
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§ 165 EG ZGB · Sicherung streitiger dinglicher Rechte

1. Die Eintragungen in das Grundbuch können stattfinden, bevor Beschwerden durch das Kantonsgericht erledigt sind.

2. Die Sicherung der streitigen dinglichen Rechte erfolgt während des Beschwerdeverfahrens durch eine vorläufige Eintragung.

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