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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 164 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Einsprachen
Grundbuchanlegung
§ 164 EG ZGB · Einsprachen
1. Die Sicherheitsdirektion beurteilt die erhobenen Einsprachen.
2. Der Regierungsrat entscheidet über unerledigte Einsprachen. Er kann sowohl über den Bestand als auch den Inhalt des streitigen dinglichen Rechtes entscheiden.
3. Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden.