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§ 163 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Berücksichtigung nicht angemeldeter Rechte

Grundbuchanlegung
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§ 163 EG ZGB · Berücksichtigung nicht angemeldeter Rechte

1. Eine Berücksichtigung der nicht angemeldeten Rechte kann gegenüber gutgläubigen Dritten nach der Anlage des Grundbuchs nicht mehr stattfinden; dagegen ist es zulässig, dass eine spätere Eintragung eines früher nicht angemeldeten Rechts immer noch erfolgt, wenn die ansprechende Person geltend machen kann, dass es ihr ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen sei, die Anmeldung rechtzeitig einzureichen. Dingliche Rechte, deren Bestand nach bisherigem Recht zwar nachweisbar, deren Anmeldung aber nicht erfolgt ist und deren Nichtanmeldung nicht entschuldigt werden kann, behalten also ihre Wirkung unter den Parteien noch während einer Frist von 5 Jahren, können jedoch nicht mehr in das Grundbuch eingetragen werden, es sei denn aufgrund einer neuen Begründung.

2. Nichtangemeldete Rechte dagegen, deren Nichtanmeldung entschuldigt werden kann, können nachträglich, immerhin wiederum nur innert einer Frist von 5 Jahren, eingetragen werden; ihre Wirkung besteht aber gutgläubigen Dritten gegenüber erst mit der Eintragung und sie erhalten auch nur das Datum dieser Eintragung.

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