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§ 162 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Eintragung im provisorischen Grundbuch und Auflage

Grundbuchanlegung
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§ 162 EG ZGB · Eintragung im provisorischen Grundbuch und Auflage

1. Nach Bereinigung der Angaben werden diese für jedes Grundstück im provisorischen Grundbuch eingetragen, worauf dieses während 2 Monaten zur Einsicht aufgelegt wird.

2. Mit dieser Auflage erfolgt eine nochmalige öffentliche Aufforderung, dass die beteiligten Personen Einsprache gegen die Eintragung oder Nichteintragung innert eines Monats, von der Publikation an gerechnet, geltend machen müssen, bei Gefahr der Verwirkung ihrer Ansprüche gegenüber Dritten.

3. Bis zum Ablauf dieser Frist können die noch nicht angemeldeten dinglichen Ansprüche immer noch angemeldet werden; geschieht dies nicht, so gelten sie nach Ablauf von 5 Jahren gemäss Art. 44 Abs. 2 Schlusstitel ZGB gegenüber jedermann als aufgehoben.

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