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§ 161 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Eingabe zur Geltendmachung dinglicher Rechte, Prüfung

Grundbuchanlegung
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§ 161 EG ZGB · Eingabe zur Geltendmachung dinglicher Rechte, Prüfung

1. Die schriftliche Eingabe soll enthalten

a. bei Dienstbarkeiten und Grundlasten: die genaue Umschreibung des Rechts, Namen und Wohnort der berechtigten Person, die Angabe des Titels, auf den sich das Recht stützt, die Angabe des berechtigten und des belasteten Grundstücks, Namen und Wohnort der Eigentümerschaft des belasteten Grundstücks;

b. bei Grundpfandrechten: die Pfandsumme, die Angabe des Forderungstitels, Namen und Wohnort von Gläubigerschaft und Schuldnerschaft.

2. Das Grundbuchamt hat die Eingaben zu prüfen und die nötigen Ergänzungen zu verlangen oder selbst für diese besorgt zu sein. Es hat alles zu tun, um den Bestand der dinglichen Rechte so klar als möglich darzustellen.

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