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§ 160 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Ermittlung der dinglichen Rechte, Bekanntmachung

Grundbuchanlegung
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§ 160 EG ZGB · Ermittlung der dinglichen Rechte, Bekanntmachung

1. Das Grundbuchamt erlässt zur Ermittlung der dinglichen Rechte eine Bekanntmachung, mit der alle ansprechenden Personen von solchen Rechten aufgefordert werden, diese innert einer Frist von 2 Monaten beim Grundbuchamt anzumelden. Ebenso soll die Eigentümerschaft selbst alle ihr bekannten Lasten angeben.

2. Die Aufforderung soll wenigstens 2-mal je nach 14 Tagen wiederholt werden, unter Angabe der Nachteile, die bei Nichtanmeldung eintreten könnten.

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