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§ 159 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Zuständigkeit

Grundbuchanlegung
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§ 159 EG ZGB · Zuständigkeit

1. Das Grundbuchamt ist unter der Verfahrensleitung der Sicherheitsdirektion zuständig, um das Grundbuch anzulegen.

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