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§ 158 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Gebühren und Entschädigungen

Gebühren und Entschädigungen
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§ 158 EG ZGB · Gebühren und Entschädigungen

1. Für Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im ZGB und in diesem Gesetz vorgesehen sind, werden Aufwandgebühren erhoben.

2. Vorbehalten bleiben die Entschädigung und der Spesenersatz für die Mandatsführung im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich.

3. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif sowie einen Notariatstarif und regelt die Entschädigung im Sinne von Art. 416 ZGB.

4. ...

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