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§ 157 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Katasterwesen

Grundbuch
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§ 157 EG ZGB · Katasterwesen

1. Die Gemeinde führt das Katasterbuch aufgrund der Handänderungsanzeigen der Zivilrechtsverwaltung.

2. Die Gemeinde führt kein eigenes Katasterbuch, wenn sie einen elektronischen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs hat, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

3. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

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