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§ 156 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Eigentumsübertragungen, Handänderungsanzeigen

Grundbuch
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§ 156 EG ZGB · Eigentumsübertragungen, Handänderungsanzeigen

1. Die Angaben über Eigentumsübertragungen an Grundstücken werden mit Ausnahme des Erwerbs durch Erbgang im kantonalen Amtsblatt oder auf andere angemessene Weise veröffentlicht. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

2. Von den Eigentumsübertragungen an Grundstücken erstattet die Zivilrechtsverwaltung Handänderungsanzeige an

a. das Amt für Daten und Statistik;

b. die Steuerverwaltung;

b.bis * den Bereich Immobilien der Bau- und Umweltschutzdirektion;

c. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung;

d. die Gemeinden;

e. die Betreiberinnen und Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen.

2bis Der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts sind vom Bereich Immobilien der Bau- und Umweltschutzdirektion auf schriftliche Anfrage hin sämtliche Informationen im Zusammenhang mit Eigentumsübertragungen herauszugeben.

3. Die Übermittlung der Handänderungsanzeigen kann auch in elektronischer Form erfolgen.

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