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§ 155 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Liegenschaften des Kantons und der Gemeinden

Grundbuch
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§ 155 EG ZGB · Liegenschaften des Kantons und der Gemeinden

1. Die im Eigentum des Kantons und der Gemeinden stehenden, dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke werden ebenfalls in das Grundbuch aufgenommen (Art. 944 ZGB).

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