§ 154 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Grundbuchwesen
§ 154 EG ZGB · Grundbuchwesen
1. Das kantonale Grundbuchamt ist der Zivilrechtsverwaltung angegliedert. Das Grundbuch wird gemeindeweise geführt.
2. Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über das Grundbuchwesen aus.
3. Gegen Verfügungen der Zivilrechtsverwaltung im Grundbuchwesen kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
4. Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt. Der Regierungsrat regelt das Nähere über das EDV-Grundbuch und den elektronischen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs.
5. Die Sicherheitsdirektion kann überprüfen, ob die Benutzerkreise den elektronischen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs ordnungsgemäss ausüben. Sie kann dafür auf deren Kosten externe Fachstellen beiziehen. Bei Missbrauch kann die Zugangsberechtigung aufgehoben werden.