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§ 153 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Pfandleihgewerbe

Fahrnispfandrecht
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§ 153 EG ZGB · Pfandleihgewerbe

1. Die Bewilligung für den Betrieb des Pfandleihgewerbes wird von der Sicherheitsdirektion für jeweils 3 Jahre erteilt.

2. Die Bewerberin oder der Bewerber muss Gewähr für eine klaglose Geschäftsführung bieten.

3. Die Inhaberin oder der Inhaber des Pfandleihgewerbes hat für die Einhaltung der ihr oder ihm obliegenden Verpflichtungen bei der Staatskasse eine Kaution von CHF 2000.- zu hinterlegen.

4. Die Inhaberin oder der Inhaber eines Pfandleihgewerbes ist zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet.

5. Es kann ein Zins bis zu 1 % per Monat berechnet und für Ausstellung eines Pfandleihscheins eine Gebühr erhoben werden.

6. Der Polizei ist jederzeit Zutritt zu den Geschäftslokalen und Einsicht in die Bücher und Besichtigung der Pfänder zu gestatten. Werden Gegenstände zum Versatz angeboten, welche Verdacht erregen, so hat die Inhaberin oder der Inhaber eines Pfandleihgewerbes sofort die Polizei zu benachrichtigen.

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