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§ 152 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Viehverpfändung

Fahrnispfandrecht
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§ 152 EG ZGB · Viehverpfändung

1. Die Zivilrechtsverwaltung führt ein Verschreibungsprotokoll für die Viehverpfändung.

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