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§ 151 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Schätzung durch Sachverständige

Grundpfandrecht
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§ 151 EG ZGB · Schätzung durch Sachverständige

1. Wird zum Zwecke der Errichtung einer Gült eine amtliche Schätzung eines Grundstückes im Sinne von Art. 848 ZGB verlangt, so setzt der Regierungsrat nach Anhörung von 2 von ihm ernannten Sachverständigen die Schätzung fest.

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