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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 151 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Schätzung durch Sachverständige
Grundpfandrecht
§ 151 EG ZGB · Schätzung durch Sachverständige
1. Wird zum Zwecke der Errichtung einer Gült eine amtliche Schätzung eines Grundstückes im Sinne von Art. 848 ZGB verlangt, so setzt der Regierungsrat nach Anhörung von 2 von ihm ernannten Sachverständigen die Schätzung fest.