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§ 150 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Schuldbrief, amtliche Schätzung

Grundpfandrecht
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§ 150 EG ZGB · Schuldbrief, amtliche Schätzung

1. Für die Errichtung von Schuldbriefen im Sinne von Art. 843 ZGB kann von der Gläubigerin oder vom Gläubiger und von der Schuldnerin oder vom Schuldner auf die amtliche Schätzung abgestellt werden.

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