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§ 149 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Gesetzliche Grundpfandrechte, Rangordnung, Verwertung

Grundpfandrecht
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§ 149 EG ZGB · Gesetzliche Grundpfandrechte, Rangordnung, Verwertung

1. Die gesetzlichen Grundpfandrechte stehen unter sich alle im gleichen Rang und gehen den anderen eingetragenen Belastungen vor. Ausgenommen von dieser Rangordnung bleibt das gesetzliche Grundpfandrecht gemäss § 23 des Gesetzes über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer vom 7. Januar 1980, das allen anderen auch gesetzlichen Pfandrechten vorgeht.

2. Soweit die gesetzlichen Grundpfandrechte verfallene Forderungen betreffen, werden diese gerechnet im Falle der Grundpfandverwertung von der Stellung des Verwertungsbegehrens, im Falle des Konkurses von der Konkurseröffnung.

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