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§ 148 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Gesetzliche Grundpfandrechte

Grundpfandrecht
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§ 148 EG ZGB · Gesetzliche Grundpfandrechte

1. Ein gesetzliches Grundpfandrecht besteht, ohne Eintragung im Grundbuch und allen anderen Pfandrechten vorgehend, für

a. die auf die Grundstücke entfallende Vermögenssteuer zugunsten von Kanton und Gemeinden, für das vergangene und für das laufende Jahr;

b. die Immobiliensteuern gemäss § 70 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974;

c. die Erbschafts- und Schenkungssteuern gemäss § 23 des Gesetzes über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer vom 7. Januar 1980;

d. die Beurkundungs- und Grundbuchgebühren für Grundstückgeschäfte sowie die Vermessungskosten für Kanton und Gemeinden;

e. * die obligatorisch basierten Teile der Gesamtabgabe gemäss dem Gebäudeversicherungsgesetz vom 24. März 2022;

f. für Kosten, Beiträge und Gebühren zugunsten des Kantons und der Gemeinden sowie für Kosten im Zusammenhang mit Ersatzvornahmen, gestützt auf die §§ 16, 19, 32 und 34 des Gesetzes über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 1. April 2004;

g. den Wasser- und Abwasserzins, welchen eine Gemeinde von der Grundeigentümerschaft für das vergangene und für das laufende Jahr zu fordern hat;

h. die an Kanton oder Gemeinden zu bezahlenden Beiträge an Wasserleitungen und Kanalisationen;

i. * die an den Kanton und die Gemeinden zu bezahlenden Beiträge und Anschlussgebühren an öffentliche Erschliessungswerke gemäss § 94 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950;

j. die Umlegungskosten und Ausgleichszahlungen gemäss § 71 und für die Kosten der Ersatzvornahme gemäss § 138 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998;

k. * die Restkosten bei Bodenverbesserungen zugunsten der durchführenden Körperschaft sowie für die Unterhaltsbeiträge zugunsten der Unterhaltsgenossenschaft;

l. * die Mehrwertabgabe gemäss § 3 des Gesetzes über die Abgeltung von Planungsmehrwerten vom 27. September 2018.

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