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§ 147 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Einseitige Ablösung

Grundpfandrecht
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§ 147 EG ZGB · Einseitige Ablösung

1. Die Vorschriften des Zivilgesetzbuches betreffend die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten (Art. 828 und 829 ZGB) werden als anwendbar erklärt.

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