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§ 145 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Verbot von neuen Parzellen ohne Anstoss an öffentlichen Fahrweg

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
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§ 145 EG ZGB · Verbot von neuen Parzellen ohne Anstoss an öffentlichen Fahrweg

1. Es dürfen keine neuen Parzellen entstehen, die nicht an einen öffentlichen Fahrweg anstossen. Aus wichtigen Gründen kann die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Ausnahmen bewilligen.

2. Der direkte Anstoss kann über ein Anmerkungsgrundstück erfolgen.

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