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§ 144 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Zerstückelungsverbot für Grundstücke ausserhalb der Bauzone sowie für Wald- und Rebgrundstücke

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
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§ 144 EG ZGB · Zerstückelungsverbot für Grundstücke ausserhalb der Bauzone sowie für Wald- und Rebgrundstücke

1. Die Aufteilung von Grundstücken ausserhalb der Bauzonen und von Waldgrundstücken in kleinere Einheiten als 25 Aren und 15 Aren für Rebgrundstücke ist untersagt (Zerstückelungsverbot).

2. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligen

a. für Haus- und Hofplätze, Gärten, Baumgärten, Pflanzplätze und Rebgrundstücke;

b. zum Zweck der Überbauung und zur Arrondierung von Nachbargrundstücken;

c. wenn Zerstückelungen durch Expropriationen verursacht werden;

d. wenn das Grundstück in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt wird;

e. wenn das Grundstück entlang der Zonengrenze aufgeteilt wird;

f. wenn weitere wichtige Gründe vorliegen.

3. Verträge und einseitige Verfügungen, die dem Zerstückelungsverbot widersprechen, sind ungültig und dürfen nicht in das Grundbuch eingetragen werden.

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