§ 144 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Zerstückelungsverbot für Grundstücke ausserhalb der Bauzone sowie für Wald- und Rebgrundstücke
§ 144 EG ZGB · Zerstückelungsverbot für Grundstücke ausserhalb der Bauzone sowie für Wald- und Rebgrundstücke
1. Die Aufteilung von Grundstücken ausserhalb der Bauzonen und von Waldgrundstücken in kleinere Einheiten als 25 Aren und 15 Aren für Rebgrundstücke ist untersagt (Zerstückelungsverbot).
2. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligen
a. für Haus- und Hofplätze, Gärten, Baumgärten, Pflanzplätze und Rebgrundstücke;
b. zum Zweck der Überbauung und zur Arrondierung von Nachbargrundstücken;
c. wenn Zerstückelungen durch Expropriationen verursacht werden;
d. wenn das Grundstück in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt wird;
e. wenn das Grundstück entlang der Zonengrenze aufgeteilt wird;
f. wenn weitere wichtige Gründe vorliegen.
3. Verträge und einseitige Verfügungen, die dem Zerstückelungsverbot widersprechen, sind ungültig und dürfen nicht in das Grundbuch eingetragen werden.