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§ 143 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Bodenverbesserungen im Baugebiet

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
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§ 143 EG ZGB · Bodenverbesserungen im Baugebiet

1. Liegen sachliche Gründe vor, kann eine Bodenverbesserung Flächen in Bau und Spezialzonen miteinbeziehen. In diesem Fall gelten die Bodenverbesserungsbestimmungen für das Zustandekommen des Unternehmens sowie das weitere Verfahren. In der Regel werden keine staatlichen Beiträge an diese Flächen ausgerichtet.

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