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§ 142 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Duldung notwendiger Arbeiten bei Bodenverbesserungen

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
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§ 142 EG ZGB · Duldung notwendiger Arbeiten bei Bodenverbesserungen

1. Während der Ausführung der Bodenverbesserung sowie für Unterhaltsarbeiten nach Abschluss der Bodenverbesserung sind die Grundeigentümerschaft und die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter betroffener Grundstücke verpflichtet, den Zutritt auf ihre Grundstücke für notwendige Arbeiten zu gewähren.

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