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§ 141 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Enteignung von Quellen

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
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§ 141 EG ZGB · Enteignung von Quellen

1. Für den Anspruch auf Abtretung von Quellen und dergleichen zu Wasserversorgungen oder anderen Unternehmungen des allgemeinen Wohls besteht zugunsten von Gemeinden und Kanton das Recht auf Enteignung. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 19. Juni 1950 über die Enteignung.

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