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§ 140 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Quellenrecht

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
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§ 140 EG ZGB · Quellenrecht

1. Die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Grenzen des Grundstücks hinaus, in welchem es aus dem Boden gewonnen wird, ist untersagt, wenn dadurch die öffentlichen Wasserversorgungen im Kantonsgebiet benachteiligt werden.

2. Zur Fortleitung von Quell- oder Grundwasser aus dem Kantonsgebiet hinaus bedarf es der Bewilligung des Regierungsrates. Diese Bewilligung ist auf längstens 20 Jahre zu erteilen, kann aber erneuert werden.

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